Stellungnahme des VBE NRW zur Entwurfsfassung Aktionsplan NRW inklusiv

20.01.2022

Erfolge verstetigen, Neues initiieren! Beiträge der Landesregierung zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen

Stand: 07.12.21

Jeder Handlungsplan zur Beförderung der Inklusion wird vom VBE begrüßt.
Zielführende Konzepte, eine Steigerung der Ressourcen und eine passgenaue Projektierung möglichst zahlreicher Vorhaben leisten einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe aller.

Vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, warum die Zielsetzungen aus dem Entwurf zum „Aktionsplan“ Inklusion in der „Bündelung“ und Darstellung von Projekten und Initiativen sowie in der Schaffung von „Klarheit und Transparenz“ bestehen. Die Bündelung impliziert das Zusammenfassen von Maßnahmen, die u.a. im Bereich „Bildung im Schulalter“ über eine besonders hohe Bandbreite verfügen.1)
„Klarheit und Transparenz“ ermöglicht natürlich Nachvollziehbarkeit - und damit Operationalisierbarkeit. Beide Zielsetzungsaspekte fokussieren letztlich jedoch Ressourcensteuerung und damit nicht das Schaffen von besonderen, zusätzlichen Ressourcen. Gerade dies fordert aber das Institut für Menschenrechte in Bezug auf Aktionspläne. Hier geht es eben nicht nur um Transparenz und Steuerung, sondern auch um Verbesserung und Verstetigung zur Beförderung von Nicht-Diskriminierung und Partizipation. Allein durch gute Daten und Messungen verändert sich nichts zum Positiven. Der VBE erkennt aber an, dass die Haushaltsmittel für den schulischen Bereich in letzter Zeit kontinuierlich erhöht worden sind. Dies führte aber bisher nicht dazu, dass vor Ort mehr Zeit für die Arbeit im Gemeinsamen Lernen verbleibt. Inklusion an Schulen wird immer noch zu sehr davon getragen, dass Lehrkräfte den Mangel an Ressourcen mit Mehrarbeit und hoher Belastung kompensieren müssen.

Inklusion ist nach der Überzeugung des VBE nicht allein die Umsetzung der Integration von Menschen mit Behinderungen: Inklusion bedeutet, dass alle Menschen unabhängig von persönlichen Dispositionen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben. Mit dem Blick auf das erste Kapitel, welches das Vorhaben auch vor dem Hintergrund der Pandemie entwirft, verstetigt sich die Auffassung, dass Inklusion im vorliegenden Entwurf „lediglich“ als die Umsetzung der UN-BRK interpretiert wird. Letzteres Anliegen bleibt selbstverständlich aus Sicht des VBE lohnens- und lobenswert.

Die Pandemie erfordert derweil Lernprozesse und bietet auch Chancen: Barrierefreiheit als Querschnittsaufgabe mündet in das Digitale, wie auf Seite 34 der Vorlage festgehalten wird. Ein großer Teil der Lernplattformen sowie ein überwiegender Teil der Lernsoftware entspricht jedoch nicht den Ansprüchen der Barrierefreiheit. Gleichsam wurden zwar mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte zur Verfügung gestellt im Bereich der Inklusion waren diese aber nicht auf die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung eingerichtet. Dies unterscheidet sich von Endgeräten, die etwa der LVR vor Ort zur Verfügung stellt. Der Anspruch sollte aber doch eigentlich lauten, dass für alle Kinder und Jugendlichen mit entsprechenden Bedürfnissen behinderungsgerechte und altersgemäße Leistungen zur Teilhabe bereitstehen sollten.2) 
Dies sollte aus Sicht des VBE für Kinder und Jugendliche an allen Schulformen gelten.
Jene Unterschiedlichkeit zeigt sich auch darin, dass FFP2-Schutzmasken in manchen Phasen der Pandemie nur Lehrkräften an bestimmten Förderschulen zur Verfügung standen, während sich Lehrkräfte im Gemeinsamen Lernen mit OP-Masken behelfen sollten.

Daher stellt der VBE fest, dass die Umsetzung der Maßnahmen vor Ort sowie die Passung der Maßnahmen seitens der Landesregierung noch verbesserungsbedürftig sind.

Die einheitlichen Qualitätskriterien für das Gemeinsame Lernen belassen zudem viel Spielraum und bleiben zu unkonkret. Die Folge ist, dass z.B. Schulleitungen unter Druck gesetzt werden, Kinder im Gemeinsamen Lernen zu beschulen, obwohl die räumlichen und personellen Bedingungen nicht gegeben sind. Weiterhin bleibt es möglich, dass Schulen mit einer sehr geringen Zahl an Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen trotzdem sehr viele Kinder mit Förderbedarf aufnehmen müssen. Zudem verweist der VBE darauf, dass das Fortbildungsangebot zur Inklusion seit langer Zeit kritisiert werden muss, weil zu wenig Angebote für die fachspezifische Binnendifferenzierung geschaffen worden sind. Außerdem weist der VBE darauf hin, dass es dringend notwendig ist, den Tätigen in den Multiprofessionellen Teams passgenaue Fortbildungsangebote anzubieten.

Der VBE erkennt an, dass die derzeitige Landesregierung im Bereich Inklusion an den Schulen größere Ressourcen geschaffen, die Studienplätze erhöht und neue Konzepte - wie die Multiprofessionellen Teams - in die Fläche gebracht hat. Es bleibt abzuwarten, welche weiterführenden Maßnahmen geschaffen werden, um die Personalsituation vor Ort zufriedenstellend zu verbessern. Eine starke Inklusion benötigt auch starke Förderschulen und eine Beteiligung aller Schulformen. Es gibt Kinder, die besser in den kleinen Gruppen an Förderschulen aufgehoben sind, weshalb die Quote von Schülerinnen und Schülern, welche die Förderschule besuchen, nur bedingt aussagekräftig sein kann.3) 
Letztlich müssen wegen der Pandemie gerade für Kinder im Gemeinsamen Lernen und an den Förderschulen weitere Angebote geschaffen werden. Der Fokus in den Programmen zur Kompensation von Lernrückständen liegt bisher eindeutig auf dem Wiederholen und Nachholen von Lerninhalten der Fächer. Die Schülerinnen und Schüler haben jedoch nicht nur Unterrichtsstoff verpasst, sondern eine Vielzahl von sozialen Erlebnissen und freizeitlichen Anlässen. Im Sinne der Inklusion sollte eine Darbietung von Nachholprogrammen auch im schulischen Bereich stärker das soziale Lernen umfassen denn letztlich bleibt die Inklusion nicht in einem Leistungssetting verortet, sondern in dem sozialen Miteinander, welches in der Pandemie leiden musste.

Zu den einzelnen Maßnahmen:

5.2.1:
Es reicht nicht aus, auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ferienbetreuung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen hinzuwirken. Es muss das Ziel sein, ein solches bedarfsgerechtes Angebot anzubieten. Dafür sind aber finanzielle und personelle Ressourcen notwendig, bei denen die Kommunen vom Land unterstützt werden müssen.

5.2.2:
Die Stärkung der Schulbegleitung wird vom VBE ausdrücklich unterstützt. Aber auch hier ist noch vieles zu tun. Es ist z.B. notwendig, die Schulbegleitungen zu professionalisieren, u.a. durch entsprechende Fortbildungen. Auch ist es wichtig, den Beruf der Schulbegleitung durch eine angemessene Bezahlung aufzuwerten.

5.2.3: Die Formulierung der „perspektivischen Einrichtung aller Grundschulen als Schulen des Gemeinsamen Lernens“ zeigt das Dilemma. Bei vielen Kindern wird der Förderbedarf erst in der Grundschule festgestellt. Das bedeutet in der Realität, dass bereits alle Grundschulen Schulen des Gemeinsamen Lernens sind, ihnen hierfür aber die personellen Ressourcen fehlen.

5.2.4: Die Maßnahmen zum Abbau von Lernrückständen umfassen aus Sicht des VBE aktuell in der Hauptsache Maßnahmen zum Abbau von fachlichen Lernrückständen. Dies reicht, wie oben bereits dargelegt, nicht aus. Kinder mit ihren gesamten Entwicklungsbereichen müssen in den Blick genommen werden.

5.2.5: Der VBE begrüßt den wissenschaftlichen Prüfauftrag zur steigenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Diese Erkenntnisgewinnung ist notwendig, um das inklusive Lernen für die kommenden Jahre aufstellen zu können.

5.2.6: Eine Ausweitung der Fortbildungsangebote Gemeinsames Lernen werden vom VBE seit langem gefordert. Sie sind für alle Pädagoginnen und Pädagogen notwendig, die im Gemeinsamen Lernen arbeiten.

5.2.7 und 5.2.8: Diese Maßnahmen werden vom VBE begrüßt.

5.2.9: Jede Maßnahme, dem Lehrkräftemangel im Gemeinsamen Lernen zu begegnen, wird vom VBE begrüßt. Der Lehrkräftemangel ist das größte Problem in den Schulen. So ist z.B. aktuell zu beobachten, dass Stellen für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung in z.B. P- oder SI-Stellen umgewandelt werden, in der Hoffnung, diese dann besetzen zu können. Inklusives Lernen, das den Schülerinnen und Schülern gerecht werden
kann, benötigt aus Sicht des VBE eine Doppelbesetzung mit einer allgemeinen Lehrkraft und einer sonderpädagogischen Lehrkraft und eine maximale Klassengröße von 24 Schülerinnen und Schülern, wobei die inklusiv zu beschulenden Kinder und Jugendlichen doppelt gezählt werden müssen. Von diesem Ziel sind die Schulen in NRW noch weit entfernt.

5.2.10: Diese Maßnahme wird vom VBE begrüßt.

5.2.11: Der VBE unterstützt das Ziel, die Ganztagsangebote in NRW zu stärken und auszubauen. Es wird notwendig sein, sehr zügig eine genaue Bestandsaufnahme der räumlichen Begebenheiten durchzuführen und Konzepte zu erstellen, wie der Rechtsanspruch verwirklicht werden kann. Denn an den meisten Schulen fehlen die notwendigen Räumlichkeiten und es wird eine große Schwierigkeit sein, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen. Langfristig kann es nicht zufrieden stellen, einen Betreuungsplatz anzubieten. Der Ganztag kann nur dann seinen wichtigen Beitrag zur Chancengleichheit und zur Teilhabe aller leisten, wenn die finanziellen, räumlichen und personellen Ressourcen so vorhanden sind, dass von einer Ganztagsbildung gesprochen werden kann.

5.2.12: Das OGS Helferprogramm Aufholen nach Corona sollte im Schuljahr 2022/2023 fortgeführt werden.

5.2.13: Eine systematische Kooperation zwischen Schulen des Gemeinsamen Lernens und Förderschulen benötigt unbedingt zeitliche Ressourcen.

5.2.14: Diese Maßnahme wird vom VBE begrüßt, müsste aber um weitere Studienkapazitäten ausgebaut werden.

5.2.15, 5.2.16, 5.2.17, 5.2.18, 5.2.19, 5.2.20 und 5.2.21: Diese Maßnahmen werden vom VBE begrüßt.

1) Vgl. Aktionsplan „NRW inklusiv“ S. 15
2) Vgl. Aktionsplan „NRW inklusiv“ S. 34
3) vgl. Aktionsplan „NRW inklusiv“ S. 57

Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW

Weitere Artikel im Bereich ""
15.08.2023
Stellungnahme des VBE NRW: Jetzt umsteuern und Weichen stellen für einen zeitgemäßen, attraktiven Arbeitsplatz Schule

Zum Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 18/4131), Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 22.08.2023

19.04.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Chancengleichheit jetzt!

Das Erfolgsmodell der Familiengrundschulzentren schnell und flächendeckend in NRW etablieren" (Drucksache 18/3306) - Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 26.04.2023

23.03.2023
Stellungnahme zu den Kernlehrplänen Wahlpflicht Informatik für die Haupt-, Real, Gesamt- und Sekundarschulen sowie Gymnasium

Durchführung der Verbändebeteiligung gemäß § 77 Absatz 3 SchulG

20.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung

sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften / Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/2277; Anhörung des HFA und des ASB am 23.03.2023

16.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu den Entwürfen der Kernlehrpläne für Deutsch, Mathematik und Englisch der gymnasialen Oberstufe

an Gymnasium, Gesamtschule und Weiterbildungskolleg - 
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zur Kernlehrplanentwicklung für das Fach Praktische Philosophie, schulformübergreifend in der Sek I

Fachbezogene Hinweise des VBE NRW

28.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu IQB-Bildungstrend u. a.

Stellungnahme des VBE NRW für die Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags NRW zum Antrag der Fraktion der FDP „Erschütternde Ergebnisse bei IQB-Bildungstrend. Die Landesregierung muss alles daransetzen, die Qualität der Bildung zugunsten der Bildungsgerechtigkeit zu heben.“ (Drucksache 18/1365), zum Antrag der Fraktion der FDP „Lehrerstellenbesetzungsoffensive. NRW Aufklaffende Lehrkräftelücke jetzt vorausschauend und qualitätssichernd schließen!“ (Drucksache 18/1102) sowie zur Vorlage „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ (Vorlage 18/604)

06.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung

Der VBE NRW nimmt wie folgt Stellung:

21.12.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur

Zum Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. 

04.11.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Wissenschaftliche Folgen der Pandemie ernst nehmen

Psychosoziale Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Familien im Bildungsbereich stärken! Drucksache 18/628, Anhörung am 15.11.2022

18.10.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen

 für das Haushaltsjahr 2022 (Nachtragshaushaltsgesetz 2022 - NHHG 2022), Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/900

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht

Distanzunterrichtsverordnung  DistanzunterrichtsVO, Durchführung der Verbändeanhörung gem. § 77 Schulgesetz NRW

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Sekundarstufe I, Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77

21.04.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Kernlehrplan für das Wahlpflichtfach „Wirtschaft und Arbeitswelt“

in der Sekundarstufe I, Gesamtschule und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

03.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Curriculare Vorgaben für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten

Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen „Bildung für das 21. Jahrhundert

Aus der Pandemie lernen - Bildung endlich konsequent neu denken Drucksache 17/16268

28.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der AfD "Kinder ernst nehmen – Lernfreude fördern – Bildungsgerechtigkeit herstellen!"

Zum Antrag der Fraktion der AfD „Kinder ernst nehmen  Lernfreude fördern  Bildungsgerechtigkeit herstellen! Schulleitungsvotum der aufnehmenden Schule auf der Grundlage eines aussagekräftigen Grundschulgutachtens als verbindliches Kriterium für die Weiterführung der Schullaufbahn festlegen.“

10.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW: „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen

Gesetzentwurf der Landesregierung "16. Schulrechtsänderungsgesetz“ 
sowie „Entwurf einer Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften“ 

20.12.2021
Stellungnahme des VBE NRW: Kernlehrpläne für Deutsch und Mathematik

für die Haupt-, Real-, Gesamt- und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

24.09.2021
Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans

des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) /
Personaletat (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 17/14700)

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

Grafik: KirschKürmann
Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


URL dieses Artikels:
http://www.vbe-nrw.de/menu_id/133/content_id/6094.html

VBE-Bezirksverbände

Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

copyright © 2001 - 2019 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW